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AMPFG § 1. Gebarung Arbeitsmarktpolitik, BGBl. Nr. 315/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995

§ 1. Gebarung Arbeitsmarktpolitik

(1) Durch die Einnahmen aus

1. den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2. einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,

3. einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2 und

4. einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3

sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1. für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),

2. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,

3. für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,

4. für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,

5. für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

6. für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

7. für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,

8. für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes und

9. für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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