§ 1. Gebarung Arbeitsmarktpolitik
(1) Durch die Einnahmen aus
1. den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
2. einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,
3. einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2 und
4. einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3
sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
1. für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),
2. für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,
3. für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
4. für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,
5. für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
6. für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
7. für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,
8. für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes und
9. für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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