§ 17. Übergangsregelung zur Auflösungsabgabe
Bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses vor dem ist keine Abgabe gemäß § 2b zu leisten, wenn der Betrieb (die Unternehmung) bezüglich des betroffenen Arbeitnehmers gemäß § 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegt und die für diesen Arbeitnehmer gemäß § 21 BUAG festgesetzten Zuschläge gemäß § 21a BUAG entrichtet hat. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben bis spätestens eine Pauschalabgeltung an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe von 4,8 Mio. € zu leisten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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