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AMPFG § 15. Zuführung an die Arbeitsmarktrücklage, BGBl. I Nr. 39/2011, gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2012

§ 15. Zuführung an die Arbeitsmarktrücklage

(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat zur Sicherstellung der Finanzierung besonderer arbeitsmarktpolitischer Projekte insbesondere für Jugendliche, Frauen und Ältere in den Jahren 2011 bis 2015 Mittel im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Neuregelung des § 2 Abs. 8 erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zur Verfügung zu stellen.

(2) Die betreffenden Mittel sind jeweils im Dezember zu akontieren und im darauf folgenden September auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abzurechnen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen. Über- oder Unterdotierungen der Arbeitsmarktrücklage, die sich aus der Abrechnung für das Jahr 2015 ergeben, sind unverzüglich zu berichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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