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AMPFG § 13. Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG, BGBl. I Nr. 128/2017, gültig von 01.09.2017 bis 07.01.2018

§ 13. Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG

(1) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sind wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln, wobei im Jahr 2015 eine Obergrenze von 30 Mio. € und ab dem Jahr 2016 jeweils eine Obergrenze von 20 Mio. € jährlich gilt.

(2) Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2014 100 Mio. €, im Jahr 2015 120 Mio. €, im Jahr 2016 150 Mio. € und ab dem Jahr 2017 175 Mio. €. Dies gilt jeweils auch für Personen, die zwar kürzer als 180 Tage vorgemerkt sind, aber deren Beschäftigungschancen wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (WiedereinsteigerInnen, arbeitsmarktferne Personen) erschwert sind. Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2016 bis zu 100 Mio. € und ab dem Jahr 2017 jeweils bis zu 120 Mio. €. Von den Mitteln für die in den ersten drei Sätzen genannten Personengruppen sind im Bundesdurchschnitt jeweils bis zu 60 vH für Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn sowie bis zu 40 vH für Sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zu verwenden. Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2016 bis zu 70 Mio. € und ab dem Jahr 2017 jeweils bis zu 80 Mio. €. Die gemeinsame Höchstgrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, und für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2016 150 Mio. € und ab dem Jahr 2017 175 Mio. €.

(3) Ausgaben zur Eingliederung von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie von Personen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit den Status des/der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten erhalten werden, in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines Integrationsjahres nach dem IJG (§ 1 Abs. 2 Z 17) sind zusätzlich zu den gemäß Abs. 2 bedeckbaren Ausgaben in den Jahren 2017 und 2018 jeweils bis zu einer Obergrenze von 100 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.

(4) Ausgaben für Beihilfen und Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsaktion 20.000 zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen in Gemeinden, über gemeinnützige Trägervereine und Unternehmen für über 50-jährige Langzeitbeschäftigungslose sind ab Juli 2017 bis bis zu einer Obergrenze von 778 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Die Maßnahmen sind bis Ende 2018 durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu evaluieren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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