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AMPFG § 13. Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG, BGBl. I Nr. 90/2014, gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015

§ 13. Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG

(1) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sind in den Jahren 2011 bis 2015 wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln, wobei im Jahr 2015 eine Obergrenze von 30 Mio. € jährlich gilt. Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG sind in den Jahren 2013 und 2014 bis zu einer Obergrenze von 25 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.

(2) Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2014 100Mio. €, im Jahr 2015 120Mio. € und im Jahr 2016 150Mio. €. Davon sind im Bundesdurchschnitt jeweils bis zu 60 vH für Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn sowie bis zu 40 vH für Sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zu verwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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