§ 13. Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG
In den Jahren 2011 bis 2014 sind Ausgaben für Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG, für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. In den Jahren 2013 und 2014 sind Ausgaben für Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Für die Bedeckung von Aktivierungsbeihilfen gilt eine Obergrenze, die im Jahr 2012 76 Mio. € und in den übrigen Jahren jeweils 56 Mio. € beträgt. Für die Bedeckung von Fachkräftestipendien gilt eine Obergrenze von 25 Mio. € jährlich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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