§ 13. Finanzielle Bedeckung von Aktivierungsbeihilfen und Beihilfen bei Kurzarbeit
In den Jahren 2011 bis 2014 sind Ausgaben für Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG jeweils bis zu einer Obergrenze von 56 Mio. € und Ausgaben für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.
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