§ 11. Außerkrafttreten
(1) § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(2) Der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009 bestimmte Entfall der §§ 5a bis 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit in Kraft und gilt für Einstellungen und Freisetzungen Älterer nach dem Ablauf des .
(3) § 1a samt Überschrift und § 17 Abs. 4 bis 8 treten mit Ablauf des außer Kraft.
(4) § 2b samt Überschrift tritt mit Ablauf des außer Kraft. § 17 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift tritt hinsichtlich der zu leistenden Vorauszahlungen mit Ablauf des und hinsichtlich der Abrechnung mit Ablauf des außer Kraft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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