ABSCHNITT IX Schlußbestimmungen
Artikel IV Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. Nr. 616/1987, zu § 25c, BGBl. Nr. 31/1969)
Die Verordnung gemäß § 25 c Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes hat weiters vorzusehen, wie die Beiträge für jene Beihilfenempfänger, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes beziehen, abzurechnen sind, und wie die entsprechenden Meldungen zu erstatten sind. Abweichend von den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist für die Erstattung dieser Meldungen nach Möglichkeit ein automationsunterstütztes Verfahren vorzusehen und auf schriftliche Einzelmeldungen zu verzichten.
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