ABSCHNITT IX Schlußbestimmungen
Artikel III Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 61/1983, zu BGBl. Nr. 31/1969)
(1) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen bestehende Beirat für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse und die auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und anderer Bundesgesetze bestehenden Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Vermittlungsausschüsse bei den Arbeitsämtern gelten vorläufig als Beirat für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse und als Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Vermittlungsausschüsse bei den Arbeitsämtern im Sinne dieses Bundesgesetzes unbeschadet abweichender bundesgesetzlicher Regelung.
(2) Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse, die Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind spätestens mit Ablauf der nach den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen bestehenden Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse sowie der Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse, sofern eine Funktionsdauer nicht festgesetzt ist, bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu errichten.
(3) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Mitglieder des Beirates für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse, der Verwaltungs- und Vermittlungsauschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sind, sofern bundesgesetzlich nicht anders geregelt, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(4) Mit der Errichtung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse, der Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und der Vermittlungsausschüsse bei den Arbeitsämtern nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erlischt die Funktion des beim Bundesministerium für soziale Verwaltung bisher errichteten Beirates für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse sowie des bei einem Landesarbeitsamt bzw. Arbeitsamt bisher bestehenden Verwaltungsausschusses bzw. Vermittlungsausschusses und gleichzeitig damit auch die Tätigkeit der hiefür bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder).
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