ABSCHNITT IX Schlußbestimmungen
Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 685/1991, zu den § 17a - 17d, BGBl. Nr. 31/1969)
(1) § 17a bis 17d treten für die Vermittlung von Führungskräften mit in Kraft.
(2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit (§ 9 Abs. 1) in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit von leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, nicht als Arbeitnehmer gelten, ausgeübt werden und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht.
(3) Auf Personen, auf welche § 376 Z 14a der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 686/1991, anzuwenden ist, ist § 17a Abs. 2 Z 4 nicht anzuwenden. Auf Personen, welche am bei Inhabern einer solchen Berechtigung beschäftigt sind, ist § 17a Abs. 8 nicht anzuwenden.
(4) Hinsichtlich der Vermittlung auf andere als die in Abs. 1 bezeichneten offenen Stellen treten die § 17a bis 17d mit in Kraft, sofern spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Bundesgesetz über die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus der Hoheitsverwaltung des Bundes in Kraft tritt.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-76493