Abschnitt 3 Sonstige Bestimmungen
§ 8.
(1) Zur Durchführung der Berufsberatung sind solche Personen heranzuziehen, welche die persönliche Eignung haben und auf Grund ihrer Vorbildung die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen besitzen.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat für die fachliche Ausbildung und Fortbildung der in der Berufsberatung tätigen Personen durch geeignete Schulungsmaßnahmen zu sorgen.
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