AMFG § 8. Sprachliche Gleichbehandlung, BGBl. I Nr. 68/2002, gültig ab 01.07.2002
Abschnitt 3 Sonstige Bestimmungen
§ 8. Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist.
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