AMFG § 7. Fachliche und persönliche Eignung zur Arbeitsvermittlung, BGBl. I Nr. 68/2002, gültig ab 01.07.2002
Abschnitt 2 Arbeitsvermittlung
§ 7. Fachliche und persönliche Eignung zur Arbeitsvermittlung
Die Arbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und persönlich geeignet sind.
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