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AMFG § 7. Fachliche und persönliche Eignung zur Arbeitsvermittlung, BGBl. I Nr. 68/2002, gültig ab 01.07.2002

Abschnitt 2 Arbeitsvermittlung

§ 7. Fachliche und persönliche Eignung zur Arbeitsvermittlung

Die Arbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und persönlich geeignet sind.

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