Abschnitt 2 Arbeitsvermittlung
§ 5.
(1) Den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung obliegt es unter anderem, im Einvernehmen mit den Schulleitungen für die Abhaltung einer berufsaufklärenden Unterrichtung durch Berufsberater in der Schule zu sorgen, und zwar für Schüler
a) der 8. Schulstufe,
b) niedrigerer Schulstufen der Volks-, Haupt- und Sonderschulen, sofern sie durch den Besuch dieser Schulstufe das neunte Jahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllen,
c) des Polytechnischen Lehrganges.
(2) Darüber hinaus haben die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung auf Ersuchen der Schulbehörde Fachleute zur Ergänzung des berufsorientierenden Unterrichtes im Polytechnischen Lehrgang zur Verfügung zu stellen und die Schule über deren Wunsch bei generellen Maßnahmen der Berufswahlvorbereitung, wie Führungen in berufskundliche Ausstellungen, in Betriebe und zu Filmveranstaltungen, zu unterstützen.
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 mit Ausnahme der den Polytechnischen Lehrgang betreffenden Bestimmungen gelten sinngemäß hinsichtlich der allgemeinbildenden höheren Schulen bezüglich entsprechender Maßnahmen für die Schüler der beiden letzten Schulstufen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
GAAAA-76493