AMFG § 55., BGBl. Nr. 314/1994, gültig ab 29.04.1994
ABSCHNITT IX Schlußbestimmungen
§ 55.
Ansprüche auf gemäß § 19 gewährte Beihilfen über den hinaus werden vom Arbeitsmarktservice ab übernommen und als Beihilfen des Arbeitsmarktservice befriedigt. Pfändungen, Verpfändungen und Übertragungen sowie Aufrechnungen auf Grund von Ersatzforderungen bei den gemäß § 19 gewährten Beihilfen wirken auf die Beihilfen des Arbeitsmarktservice in gleicher Weise weiter.
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