TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
AMFG § 55., BGBl. Nr. 314/1994, gültig ab 29.04.1994

ABSCHNITT IX Schlußbestimmungen

§ 55.

Ansprüche auf gemäß § 19 gewährte Beihilfen über den hinaus werden vom Arbeitsmarktservice ab übernommen und als Beihilfen des Arbeitsmarktservice befriedigt. Pfändungen, Verpfändungen und Übertragungen sowie Aufrechnungen auf Grund von Ersatzforderungen bei den gemäß § 19 gewährten Beihilfen wirken auf die Beihilfen des Arbeitsmarktservice in gleicher Weise weiter.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
GAAAA-76493