ABSCHNITT IX Schlußbestimmungen
§ 53.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 19 bis 39 obliegt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(4) Die § 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(5) Die § 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit in Kraft.
(6) § 51 sowie § 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit in Kraft.
(7) Die § 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 17, 17a, 17b (Anm.: wurde nicht novelliert), 17c, 17d, 17e, 18, 27, 27a, 29 Abs. 1 und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35a, 39, 45a Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, 45b Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 47a und 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
(8) § 15, 17, 17c, 18, 29 bis 33, 45a, 45b, 46 und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit in Kraft.
(9) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 tritt mit in Kraft.
(10) Die § 29 Abs. 1 lit. b (Anm.: richtig: Abs. 2 lit. b) und Abs. 5 sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit in Kraft.
(11) § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 101/2000) tritt mit in Kraft und gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem , jedoch vor dem ausgesprochen wird.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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