ABSCHNITT IX Schlußbestimmungen
§ 53.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 19 bis 39 obliegt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(4) Die § 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(5) Die § 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit in Kraft.
(6) § 51 sowie § 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit in Kraft.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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