AMFG § 52., BGBl. Nr. 173/1973, gültig von 01.05.1973 bis 11.01.1994

ABSCHNITT IX Schlußbestimmungen

§ 52.

(1) Alle auf Grund des § 2 des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, in vorläufige Geltung gesetzten Vorschriften, die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, treten, soweit sie noch wirksam sind, außer Kraft. Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:

1. vom Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom , DRGBl. I S. 187, der 2. Abschnitt und der

4. Abschnitt zur Gänze sowie die übrigen Bestimmungen, insoweit

sie sich auf die Arbeitsvermittlung und Berufsberatung beziehen, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,

2. das Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung vom , DRGBl. I S. 1281, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,

3. das Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom , DRGBl. I S. 381, in der Fassung des Gesetzes zur Befriedigung des Bedarfes der Landwirtschaft an Arbeitskräften vom , DRGBl. I S. 310, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,

4. die Verordnung des Reichswirtschaftsministers über die Verteilung von Arbeitskräften vom , DRGBl. I

S. 786, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,

5. die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Arbeitseinsatz und Arbeitslosenhilfe vom , DRGBl. I S. 1662, soweit sie sich auf den Arbeitseinsatz bezieht, und alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,

6. die Verordnung über die Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Ausland vom , DRGBl. I

S. 903.

(2) Die Vorschriften der § 198 bis 201 und 300a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, des § 98a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1957, und des § 96 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 28/1970, bleiben unberührt.

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