ABSCHNITT VII Übergangsbestimmungen
§ 51a.
(1) Beihilfen nach diesem Bundesgesetz können für das Jahr 1993 und für das erste Halbjahr 1994 auch in Verfolgung übergeordneter beschäftigungspolitischer Ziele gewährt werden. Welche Förderungsinstrumente nach diesem Bundesgesetz diesfalls zum Einsatz kommen, ist in dem in der Anlagen enthaltenen beschäftigungspolitischen Sonderprogramm festgelegt. Die einzelnen Beihilfen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuwickeln. Beihilfen, die im Rahmen dieses Sonderprogrammes für die zwischen und begonnenen Maßnahmen gewährt werden, können noch im Jahre 1994 und im ersten Halbjahr 1995 zur Auszahlung gelangen.
(2) Das gemäß Abs. 1 festgelegte Sonderprogramm ist mit einem maximalen Ausgabenrahmen in Höhe von einer Milliarde Schilling, die Ausgaben in den Jahren 1993, 1994 und 1995 zusammengenommen, begrenzt. Davon ist ein Ausgabenrahmen in Höhe von zusammen hundert Millionen Schilling für gemäß § 27 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 28 und gemäß § 35 Abs. 1 lit. a oder b in Verbindung mit § 36 dieses Bundesgesetzes an kleinere und mittlere Unternehmen zu gewährende Beihilfen vorzusehen. Über die Gewährung solcher Beihilfen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu entscheiden.
(3) In Verfolgung wichtiger wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Ziele können Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a und gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b an arbeitsmarkt- und regionalpolitisch bedeutende Unternehmen einschließlich Leitunternehmen im gewerblichen Bereich gewährt werden. Im Falle von Rettungs- und Begleitbeihilfen zur Vermeidung der Schließung erhaltungswürdiger Betriebe sind die Bestimmungen des § 27a Abs. 1 und 3 sowie des § 35a Abs. 1 und 3 nicht anzuwenden. Nähere Richtlinien hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Über die Gewährung einer Beihilfe entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen.
(4) Beihilfen gemäß Abs. 1 und 3 sind endgültig aus Bundesmitteln zu bestreiten.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 BHG für Beihilfen in Verfolgung wichtiger wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Ziele sowie für Rettungs- und Begleitbeihilfen zur Vermeidung der Schließung erhaltungswürdiger Betriebe die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen.
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