ABSCHNITT VII Übergangsbestimmungen
§ 51a.
Sonderbestimmung für das Jahr 1993
(1) Beihilfen nach diesem Bundesgesetz können für das Jahr 1993 auch in Verfolgung übergeordneter beschäftigungspolitischer Ziele gewährt werden. Welche Förderungsinstrumente nach diesem Bundesgesetz diesfalls zum Einsatz kommen, ist in dem in der Anlagen enthaltenen beschäftigungspolitischen Sonderprogramm festgelegt. Die einzelnen Beihilfen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuwickeln. Beihilfen, die im Rahmen dieses Sonderprogrammes für im Jahre 1993 begonnene Maßnahmen gewährt werden, können noch im Jahre 1994 zur Auszahlung gelangen.
(2) Das gemäß Abs. 1 festgelegte Sonderprogramm ist mit einem maximalen Ausgabenrahmen in Höhe von einer Milliarde Schilling, die Ausgaben in den Jahren 1993 und 1994 zusammengenommen, begrenzt. Davon ist ein Ausgabenrahmen in Höhe von zusammen hundert Millionen Schilling für gemäß § 27 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 28 und gemäß § 35 Abs. 1 lit. a oder b in Verbindung mit § 36 dieses Bundesgesetzes an kleinere und mittlere Unternehmen zu gewährende Beihilfen vorzusehen. Über die Gewährung solcher Beihilfen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu entscheiden.
(3) Abweichend von § 51 Abs. 1 und 4 ist der Aufwand für Beihilfen nach Abs. 1 endgültig aus Bundesmitteln zu bestreiten.
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