Abschnitt 2 Arbeitsvermittlung
§ 4.
Durchführung der Berufsberatung
(1) Die Dienste der Berufsberatung sind jedermann von dem Arbeitsamt zur Verfügung zu stellen, das er in Anspruch nimmt.
(2) Sonderdienste der Berufsberatung können vom Bundesministerium für soziale Verwaltung, von den Landesarbeitsämtern oder von einem Arbeitsamt durchgeführt werden, wenn einzelne Dienste besonders qualifiziertes Beratungspersonal erfordern und solches Personal nicht bei allen Arbeitsämtern vorhanden ist, wenn die geringe Zahl der Rat- und Arbeitsuchenden, die solche Dienste in Anspruch nehmen, die Einrichtung von Sonderdiensten bei allen Arbeitsämtern nicht rechtfertigt oder wenn die Einrichtung von Sonderdiensten im besonderen Maße zweckmäßig ist.
(3) Zur Durchführung der Berufsberatung sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß insbesondere zu erstellen und zu führen:
a) Vormerkungen über die Ratsuchenden hinsichtlich ihrer beruflichen Befähigung und den angestrebten Beruf,
b) Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung offener Lehrstellen und sonstiger Ausbildungsplätze sowie über die Arbeitsbedingungen und Voraussetzungen, unter denen sie besetzt werden sollen,
c) berufskundliche Unterlagen, die vor allem Berufsbilder, Berufsausbildungsrichtlinien und vergleichbare Aussagen über die Berufsanforderungen, Berufsaussichten in ihrer langfristigen volkswirtschaftlichen Entwicklung sowie Verdienstmöglichkeiten der einzelnen Berufe zu enthalten haben.
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