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AMFG § 49. Weitergelten von Berechtigungen zur Arbeitsvermittlung, BGBl. I Nr. 68/2002, gültig ab 01.07.2002

ABSCHNITT VII Übergangsbestimmungen

§ 49. Weitergelten von Berechtigungen zur Arbeitsvermittlung

Gemeinnützige Einrichtungen, die am zur Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung berechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter ausüben.

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