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AMFG § 48., BGBl. Nr. 196/1988, gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1994

ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§ 48.

(1) Wer eine auf Arbeitsmarktvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz (§ 9) oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt, begeht, sofern die Tat weder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis 50 000 S, im Wiederholungsfall von 20 000 S bis 100 000 S zu bestrafen.

(2) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Fonds der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, zu.

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