AMFG § 47a., BGBl. Nr. 314/1994, gültig ab 01.07.1994
ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
§ 47a.
Beihilfen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung an Unternehmen gewährt werden, stellen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, dar.
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