AMFG § 47., BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 01.07.1994 bis 30.06.2002

ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§ 47.

Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht im Verfahren gemäß § 17, 17a und 18.

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