AMFG § 47., BGBl. Nr. 185/1985, gültig von 01.01.1973 bis 30.06.1994
ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
§ 47.
Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht im Verfahren gemäß § 9 Abs. 3, 17 und 18.
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