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AMFG § 45., BGBl. I Nr. 113/2006, gültig von 18.04.2001 bis 24.07.2006

ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§ 45.

(1) Der Arbeitgeber hat die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice spätestens am Tag des Ausspruches der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und mindestens sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist, durch schriftliche Anzeige zu verständigen. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat unverzüglich die notwendigen Beratungen und Maßnahmen durchzuführen oder zu veranlassen, die eine Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglichen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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