ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
§ 45.
Abschnitt VI
Allgemeine Bestimmungen
Zusammenarbeit der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung mit
anderen Stellen
(1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit den Arbeitsinspektoraten und den sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden, mit den Trägern der Sozialversicherung, den Krankenanstalten, den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer sowie mit den Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(2) Die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Beihilfen nach den § 19 und 20 dieses Bundesgesetzes obliegen nach Maßgabe des § 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt. Generelle Änderungen in der Höhe dieser Beihilfen sind auf Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom Bundesrechenamt vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Auszahlung der Beihilfen nach den § 19 und 20 dieses Bundesgesetzes werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.
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