AMFG § 40., BGBl. I Nr. 142/2000, gültig von 01.01.2001 bis 31.01.2009

ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§ 40.

Beihilfen nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen gemäß § 29, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Der Bund tritt unmittelbar in alle im Zusammenhang mit Beihilfen an Unternehmen nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen gemäß § 29, bestehenden Rechte und Pflichten ein.

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