AMFG § 40., BGBl. I Nr. 12/2009, gültig ab 01.02.2009
ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
§ 40.
Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Der Bund tritt unmittelbar in alle im Zusammenhang mit Beihilfen an Unternehmen nach diesem Bundesgesetz bestehenden Rechte und Pflichten ein.
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