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AMFG § 3., BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1994

Abschnitt 2 Arbeitsvermittlung

§ 3.

Abschnitt II

Berufsberatung, Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen

Ausbildungsplätzen

Begriff

(1) Unter Berufsberatung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Hilfe zu verstehen, die Personen durch Berufsaufklärung und individuelle Beratung im Hinblick auf ihre Berufswahl und ihr berufliches Fortkommen unter angemessener Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und ihrer Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt geleistet wird.

(2) Für die Berufsberatung sowie die Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätzen gelten nachstehende Richtlinien:

a) die Inanspruchnahme der Berufsberatung und ihrer Vermittlungsdienste ist freiwillig,

b) niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Lehrstelle oder einen angebotenen Ausbildungsplatz anzutreten,

c) niemand kann gezwungen werden, eine ihm von der Berufsberatung empfohlene Person einzustellen,

d) die Berufsberatung und die Vermittlung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen sind unentgeltlich und unparteiisch durchzuführen,

e) bei der Berufsberatung sind die Berufswünsche und die berufliche Eignung des Ratsuchenden zu berücksichtigen, wobei auch auf die wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit Bedacht zu nehmen ist,

f) zu einer der Feststellung der Eignung des Ratsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung des Ratsuchenden, bei einem Minderjährigen auch des Erziehungsberechtigten (§ 39 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954),

g) auf die Vermittlung einer bestimmten Lehrstelle, eines bestimmten Ausbildungsplatzes oder einer bestimmten Person besteht kein Rechtsanspruch,

h) auf die Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätzen findet die Vorschrift des § 10 lit g sinngemäß Anwendung.

(3) Bei der Berufsberatung, insbesondere der zur Schulentlassung kommenden Schüler, ist Bedacht zu nehmen auf die im Sinne des § 2 Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 242, getroffenen Maßnahmen der Schule.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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