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AMFG § 39., BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001

ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§ 39.

(1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1 lit. a können bei jeder regionalen Geschäftsstelle oder Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebracht werden. Über diese Begehren entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von drei Millionen Schilling übersteigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten, deren Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können die Anhörung der Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und das Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten entfallen. In einem solchen Fall sind die Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen sowie die Bundesminister für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

(2) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.

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