AMFG § 39., BGBl. Nr. 616/1987, gültig von 01.01.1988 bis 30.06.1994

ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§ 39.

(1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b sowie § 38a sind von dem nach dem Standort des Betriebes bzw. der Einrichtung zuständigen Landesarbeitsamt, sofern der Arbeitsplatz aber außerhalb des Standortes des Betriebes oder der Einrichtung gelegen ist, von dem nach dem Arbeitsplatz zuständigen Landesarbeitsamt entgegenzunehmen. Begehren gemäß § 35 Abs. 1 lit. c sind von dem nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Beihilfenwerbers zuständigen Landesarbeitsamt entgegenzunehmen.

(2) Über Begehren um Gewährung von Beihilfen befindet nach Anhörung des Verwaltungsausschusses, sofern die Gesamtsumme im Einzelfall den Betrag von 1 000 000 S nicht übersteigt, das Landesarbeitsamt. In allen anderen Fällen befindet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie, deren Äußerungen zur Herstellung des Einvernehmens bei Vorliegen von konjunkturellen oder betrieblichen Schwierigkeiten innerhalb von vier Wochen zu erfolgen haben, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können das Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie und die Anhörung des Verwaltungsausschusses entfallen. Über die getroffenen Maßnahmen ist dem Verwaltungsausschuß jedoch ehestmöglich zu berichten. Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik ist in solchen Fällen im Wege des ständigen Ausschusses gemäß § 43 Abs. 2 anzuhören.

(3) Die Vorschriften des § 24 Abs. 3 finden sinngemäß Anwendung.

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