ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
§ 38.
(1) Beihilfen gemäß § 35 Abs. 1 lit. c können nur dann gewährt werden, wenn es weder die finanzielle Lage des Betriebes noch die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers gestatten, die Mittel für die in lit. c angeführten Zwecke aus eigenem zur Gänze aufzubringen und aus diesem Grunde die gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b angestrebten Ziele nicht erreicht würden.
(2) Beihilfen gemäß Abs. 1 können für Übersiedlungen als unverzinsliches Darlehen und ausnahmsweise als Zuschuß gewährt werden. Als Darlehen kann ein Betrag bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten, rückzahlbar in gleichen Monatsraten, und zwar falls kein kürzerer Zeitraum vereinbart wurde, längstens innerhalb zweier Jahre, gerechnet ab dem Tage der Überweisung, gewährt werden. Als Zuschuß kann die Beihilfe, und zwar bis zur halben Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, dann gewährt werden, wenn die Rückzahlung eines gewährten Darlehens im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers eine besondere Härte darstellen würde.
(3) Beihilfen gemäß Abs. 1 können für Niederlassungen als Darlehen und ausnahmsweise als Zinsenzuschuß oder Zuschuß gewährt werden. Die Höhe des Darlehens muß zu dem angestrebten arbeitsmarktpolitischen Zweck in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das Darlehen ist mit dem für Kredite des ERP-Fonds ohne Bankspesen jeweils geltenden Satz zu verzinsen und, falls nicht ein kürzerer Zeitraum vereinbart wurde, längstens innerhalb von fünf Jahren ab dem Tage der Überweisung in gleichen Monatsraten abzustatten. Ein Zinsenzuschuß wird dann gewährt werden können, wenn die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Mittel so hoch sind, daß die Zinsenbelastung für ein hiefür aufgenommenes Darlehen über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes hinausgeht und ohne Gewährung eines Zinsenzuschusses die Durchführung der Maßnahmen unterbleiben würde. Der Zinsenzuschuß richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes und ist höchstens so zu bemessen, daß die dem Kreditnehmer verbleibende Zinsenbelastung nicht unter den üblichen Zinssatz für Kredite aus Counterpartmitteln für ähnliche Maßnahmen (BGBl. Nr. 207/1962 in der jeweiligen Fassung) sinkt. Als Zuschuß kann die Beihilfe bis zu höchstens 15 vH der tatsächlich entstandenen Kosten dann gewährt werden, wenn dadurch dem Beihilfenwerber die Niederlassung ermöglicht wird.
(4) Beihilfen gemäß Abs. 1 können als Zuschuß zur Deckung der erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes, die durch die Notwendigkeit, einen getrennten Haushalt zu führen, verursacht sind, längstens für die Dauer eines Jahres nach Aufnahme der getrennten Haushaltsführung gewährt werden, wenn ohne Gewährung einer Beihilfe die gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b angestrebten Ziele nicht erreicht würden.
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