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AMFG § 37., BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 01.05.1973 bis 30.06.1994

ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§ 37.

(1) Zum Ausgleich bei Lohnausfällen bei betrieblichen Umstellungsmaßnahmen gemäß § 35 Abs. 1 lit. b können Umstellungsbeihilfen gewährt werden.

(2) Die Gewährung der Umstellungsbeihilfe hat zur Voraussetzung, daß zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung an die Dienstnehmer während der Zeit der Umstellung getroffen werden.

(3) Durch die Vereinbarung muß hinsichtlich des Beschäftigtenstandes und der Entschädigung sichergestellt sein:

a) während der Umstellung wird der Beschäftigtenstand aufrechterhalten, es sei denn, daß das Arbeitsamt in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt,

b) den Dienstnehmern wird vom Dienstgeber über die auf Grund der tatsächlichen Arbeit gebührende Entlohnung hinaus eine Entschädigung geleistet, durch die infolge der Umstellung eintretende Lohnausfälle so weit ausgeglichen werden, daß der frühere Lohnstand aufrechterhalten wird. Der frühere Lohnstand gilt als aufrechterhalten, wenn die Entschädigung mindestens 65 vH, sofern der Dienstnehmer jedoch im Rahmen der gemäß Abs. 2 getroffenen Vereinbarung geschult wird, mindestens 80 vH des Ausfalles an Bruttoarbeitsentgelt beträgt.

(4) Die Vereinbarungen müssen auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden.

(5) Der Bezug von Schlechtwetterentschädigung nach den Vorschriften des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 wird in die Entlohnung eingerechnet.

(6) Für die Höhe der Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1 lit. b zum Ausgleich bei Lohnausfällen sind die im Abs. 3 lit. b festgesetzten Mindestansätze maßgeblich.

(7) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1 lit. b zum Ausgleich bei Lohnausfällen ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der eine sich aus den Vereinbarungen gemäß § 37 Abs. 2 ergebende Pflicht nicht eingehalten hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.

(8) Die Entschädigung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Umstellungsbeihilfe richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Bemessungsgrundlage vor Eintritt der Umstellung.

(9) Eine Lohnsummensteuer hat der Dienstgeber für die Entschädigung nicht zu entrichten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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