AMFG § 35a., BGBl. Nr. 18/1993, gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994

ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§ 35a.

(1) Beihilfen gemäß § 35 Abs. 1 lit. a an Unternehmen können ausschließlich an Unternehmen in Problemregionen gewährt werden, um zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten. § 36 ist auf derartige Beihilfen nicht anzuwenden.

(2) Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 ist, daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht mit besonderer Bedeutung für die jeweilige Region zu erwarten sind. Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzustreben.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in Unternehmen in Problemregionen zu erlassen.

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