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AMFG § 33., BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994

ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§ 33.

33. Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten zu treffen.

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