ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
§ 33.
Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b und d sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie zu treffen.
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