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AMFG § 33., BGBl. Nr. 173/1973, gültig von 01.05.1973 bis 30.06.1994

ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§ 33.

Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b und d sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie zu treffen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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