ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
§ 32.
(1) Für die Höhe der Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b sind die im § 29 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 festgesetzten Mindestansätze oder Pauschalsätze maßgeblich.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der eine Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 1 lit. c, eine aus den sonstigen Bestimmungen über die Kurzarbeit sich ergebende Pflicht oder eine mit der Beihilfengewährung verbundene Auflage nicht eingehalten hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
(3) Die Kurzarbeiterunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Kurzarbeiterunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Bemessungsgrundlage vor Eintritt zur Kurzarbeit.
(4) Eine Lohnsummensteuer hat der Dienstgeber für die Kurzarbeiterunterstützung nicht zu entrichten.
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