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AMFG § 30., BGBl. Nr. 388/1976, gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1994

ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§ 30.

Eine Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. d kann auch aus Anlaß von Naturkatastrophen, wie Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz oder ähnlichen Katastrophen vergleichbarer Tragweite, und deren Folgen gewährt werden. Hiebei gelten die Bestimmungen des § 29 mit der Maßgabe, daß die Erfordernisse des Abs. 1 lit. c und des Abs. 2 lit. b entfallen und Abs. 2 lit. a und c sinngemäß gelten.

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