AMFG § 2., BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 01.01.1969 bis 30.06.1994
Abschnitt 2 Arbeitsvermittlung
§ 2.
Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben die für Fragen der Sozial- und Wirtschaftspolitik maßgebenden Stellen über die Lage und die Entwicklung des Arbeitsmarktes in ihrem Bereich in geeigneter Weise laufend zu informieren.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
GAAAA-76493