AMFG § 2., BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 01.01.1969 bis 30.06.1994

Abschnitt 2 Arbeitsvermittlung

§ 2.

Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben die für Fragen der Sozial- und Wirtschaftspolitik maßgebenden Stellen über die Lage und die Entwicklung des Arbeitsmarktes in ihrem Bereich in geeigneter Weise laufend zu informieren.

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