ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
§ 28c.
(1) Gemeinnützigen Einrichtungen, die in Verfolgung der Ziele gemäß § 27 Abs. 1 lit. a
1. zum Zwecke der gebietsbezogenen sozialen und arbeitsmarktfördernden Entwicklungsarbeit vor allem im Hinblick auf die Eingliederung von arbeitsmarktmäßig besonders benachteiligten Personengruppen (§ 16) in den Arbeitsprozeß oder
2. zur Herstellung von Voraussetzungen für die Errichtung von im § 28 Abs. 4 lit. c genannten Betrieben oder auf Gemeinnützigkeit gerichteten Einrichtungen und deren Beratung
tätig werden, kann eine Beihilfe gewährt werden.
(2) Die Beihilfe gemäß Abs. 1 kann als Zuschuß bis zur Höhe des entstehenden laufenden finanziellen Aufwandes, ausgenommen der Kosten für Investitionen, bis zu einem halben Jahr, in Fällen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses bis zu einem Jahr gewährt werden. Sie kann bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden, wenn der Verwirklichung des Aufgabenzieles besondere Schwierigkeiten entgegenstehen und der angestrebte arbeitsmarktpolitische Erfolg nur durch Weitergewährung erreicht werden kann.
(3) Mit Aufgaben im Sinne des Abs. 1 können auch geeignete Fachleute für die im Abs. 2 genannten Zeiträume gegen Vergütung betraut werden. Durch diese Tätigkeit wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.
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