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AMFG § 28b., BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 01.05.1973 bis 30.06.1994

ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§ 28b.

Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. c können als Zuschuß zu den Kosten für die Winterarbeitskleidung, zu Fahrtkosten für Heimfahrten zum Wohnsitz sowie zur Deckung der erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes, wenn die Arbeit während der Wintermonate eine getrennte Haushaltsführung bedingt, gewährt werden. Hat der Dienstnehmer auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen einen Anspruch auf solche Leistungen, so sind diese unter sinngemäßer Anwendungen des § 27 Abs. 3 dabei zu berücksichtigen. Die Höhe des Zuschusses ist unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers festzulegen.

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