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AMFG § 27., BGBl. Nr. 388/1976, gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1994

ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§ 27.

(1) Zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen können zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten Beihilfen gewährt werden, um

a) Arbeiten oder Arten von Arbeiten zu fördern, die geeignet sind, Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu verringern, und zwar durch Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten für Arbeitslose oder für Arbeitskräfte, die in nächster Zeit infolge einer Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen werden,

b) Unternehmen der Bauwirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft die Durchführung von Arbeiten in den Wintermonaten zu erleichtern,

c) Arbeitnehmern in der Bauwirtschaft und in der Land- und Forstwirtschaft die Arbeit während der Wintermonate zu erleichtern,

d) den Lohnausfall bei Kurzarbeit teilweise abzugelten.

(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.

(4) Soweit der Berechnung von Beihilfen der tatsächliche Aufwand zugrunde zu legen ist, können vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik die Beihilfen für Förderungsfälle, für die sich im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit und Häufigkeit Durchschnittssätze ermitteln lassen, in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt werden. Der § 29 Abs. 3 zweiter Satz bleibt unberührt.

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