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AMFG § 27. Beihilfen zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen, BGBl. I Nr. 12/2009, gültig ab 01.02.2009

ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§ 27. Beihilfen zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen

(1) Zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen können zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten Beihilfen gewährt werden, um

a) Arbeiten oder Arten von Arbeiten zu fördern, die geeignet sind, Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu verringern, und zwar durch Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten für Arbeitslose oder für Arbeitskräfte, die in nächster Zeit infolge einer Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen werden.

(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)

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