ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
§ 26b.
(1) Die Schaffung oder Ausstattung von Kindergartenplätzen kann durch eine finanzielle Unterstützung gefördert werden, wenn eine solche Maßnahme geeignet ist, den im § 19 Abs. 1 lit. l umschriebenen Zweck zu erreichen.
(2) Die Vorschriften des § 26 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.
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