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AMFG § 26., BGBl. Nr. 314/1994, gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1994

ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§ 26.

Ausbildungs- und Schulungseinrichtungen

(1) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a oder b kann von den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik geeigneten Betrieben und Einrichtungen mit deren Zustimmung übertragen werden, sofern durch diese der mit den Maßnahmen angestrebte Erfolg gewährleistet erscheint.

(2) Sofern es aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, insbesondere aus lokalen oder regionalen Umständen am Arbeitsmarkt oder aus in bestimmten Personengruppen gelegenen Gründen, erforderlich ist, kann die Übertragung nach Abs. 1 auch erfolgen, wenn sie nur bei finanzieller Unterstützung für Ausstattungs-, Erweiterungs- oder Errichtungsinvestitionen möglich ist. Eine derartige finanzielle Unterstützung kommt für neu zu schaffende Einrichtungen nur dann in Betracht, wenn solche Einrichtungen nicht bestehen oder bestehende mit Hilfe einer solchen Unterstützung nicht zweckentsprechend ausgebaut werden können.

(3) Die gemäß Abs. 2 vorgesehene finanzielle Unterstützung kann je nach der finanziellen Lage des Betriebes oder der Einrichtung und der arbeitsmarktpolitischen Dringlichkeit in Form eines unverzinslichen oder verzinslichen Darlehens oder eines Zinsenzuschusses erfolgen. Darlehen sind, falls nicht ein kürzerer Zeitraum vereinbart wurde, längstens innerhalb von 20 Jahren ab dem Tage der Überweisung abzustatten. Verzinsliche Darlehen sind mit dem für Kredite des ERP-Fonds ohne Bankspesen jeweils geltenden Satz zu verzinsen.

(4) Ist eine Übertragung trotz einer finanziellen Unterstützung nach Abs. 3 nicht möglich, kann sich der Bundesminister für soziale Verwaltung zwecks Ermöglichung einer Übertragung nach Abs. 2 mit einem Zuschuß an Investitionen beteiligen.

(5) Ist eine Übertragung unter den in den Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht zu erwirken, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung zur Durchführung der Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b erforderlichenfalls auch eigene Einrichtungen schaffen, sofern solche nicht bestehen oder bestehende nicht zweckentsprechend ausgebaut werden können.

(6) Für die Übertragung nach den Abs. 2 und 4 oder eine Maßnahme nach Abs. 5 ist ein Vorschlag des Beirates für Arbeitsmarktpolitik erforderlich.

(7) Eine Übertragung nach den Abs. 2 und 4 erfordert überdies, daß betroffene Gemeinden oder Bundesländer angemessene Beihilfen leisten oder sich in anderer Form entsprechend beteiligen. Zum Zwecke der Vorfinanzierung einer solchen Beteiligung kann ein Darlehen an die erwähnten Gebietskörperschaften gewährt werden, wenn die Dringlichkeit der Finanzierung bzw. finanzielle oder administrative Schwierigkeiten es erfordern. Von der Voraussetzung einer Beteiligung kann in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses abgesehen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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