ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
§ 25a.
(1) Der Beitrag zur Arbeitslosen-, Unfall- und Pensionsversicherung für nach § 25 Abs. 1 Versicherte ist mit dem Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er jeweils für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören.
(2) Als allgemeine Beitragsgrundlage für nach § 25 Abs. 1 Versicherte gilt für die Krankenversicherung der doppelte Betrag und für die übrigen Pflichtversicherungen der einfache Betrag der Beihilfe.
(3) Das Krankengeld für nach § 25 Abs. 1 Versicherte gebührt in der Höhe der letzten Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe der um 80 vH erhöhten Beihilfe.
(4) Personen, die während des Bezuges einer Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c erkranken, gebührt, wenn sie auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen in den ersten drei Tagen der Erkrankung kein Krankengeld erhalten oder sich in Anstaltspflege befinden und für Angehörige zu sorgen haben, jedoch kein Familiengeld erhalten, für diese Zeit die bisher bezogene Beihilfe.
(5) Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen, ob der Leistungsbezieher seinen Angehörigen aus seinem Entgelt Unterhalt geleistet hat, gilt die Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c als Entgelt.
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