ABSCHNITT IV Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
§ 21.
(1) Inhabern von Betrieben, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b im eigenen Interesse durchführen, können Zuschüsse bis zu 50 vH des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes als Beihilfen gewährt werden. Bei der Festsetzung der Höhe des Zuschusses ist auf den Nutzen, der sich für die Betriebe aus der Durchführung der Maßnahmen ergibt, und die finanziellen Möglichkeiten der Betriebe Bedacht zu nehmen
(2) Inhabern von Betrieben, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a oder b über Ersuchen einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung nicht oder nicht ausschließlich im eigenen Interesse durchführen, können Zuschüsse bis zur Höhe des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes als Beihilfen gewährt werden.
(3) Inhabern von Betrieben, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b im Zusammenhang mit einem Wiederantritt der Beschäftigung nach Inanspruchnahme des Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes durchführen, können Zuschüsse in der Höhe des ihnen entstehenden notwendigen Personal- und Sachaufwandes als Beihilfe gewährt werden.
(4) Für Einrichtungen, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a oder b durchführen, können Zuschüsse bis zur Höhe des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes als Beihilfen gewährt werden. Von anderen Stellen für diese Zwecke gewährte finanzielle Mittel sind bei der Festsetzung der Höhe des Zuschusses zu berücksichtigen.
(5) Die Gewährung der Beihilfen kann mit Auflagen verbunden werden, um den mit den Beihilfen angestrebten Erfolg tunlichst zu sichern.
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